Satzung

Vereinssatzung „Katolino e.V.“

  • 1 Name, Sitz und Grundsätzliches

(1) Der  Verein  soll  den  Namen  „Katolino  e.V.“  führen  und  ist  beim  zuständigen Amtsgericht einzutragen.

(2) Die inhaltliche Ergänzung nach Eintragung beim Amtsgericht von § 1 Abs. 1 um die Registernummer und die endgültige Festsetzung des Namens bedarf keiner Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 41517 Grevenbroich. Dort befindet sich auch die Geschäftsstelle.

(4) Der Verein wurde am 11.06.2016 gegründet. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) „Katolino e.V.“ ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. d. §  51f. AO. Diese werden folgend konkretisiert.

  • 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins „Katolino e.V.“ ist der Tierschutz. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. a) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Tierschutzgedanken.
  1. b) Unterstützung von  Tierschutzprojekten  auf  nationaler  und  internationaler Ebene.
  1. c) Kooperation mit anderen, dem Tierschutz dienenden Institutionen im In- und Ausland.
  1. d) Verhinderung von  Tierquälerei,  Misshandlung  und  Vernachlässigung  von Tieren.
  1. e) Ergreifung von Maßnahmen und Beratung zum Gesundheitsschutz (z.B. durch Impfung und Parasitenschutz) und Vermeidung der Weitervermehrung von Tieren bei Überpopulation.
  1. f) Aufnahme und Vermittlung herrenloser und misshandelter Hunde aus dem In- und Ausland  an  geeignete  Personen,  die  eine  artgerechte  Haltung  und gewissenhafte Betreuung gewährleisten. Dabei erfolgt die Vermittlung der Hunde ohne die Absicht einer Gewinnerzielung. Die Übernahmegebühr dient als Aufwandsentschädigung der Deckung entstandener Kosten durch tierärztliche Versorgung, zwischenzeitliche Unterbringung und Transport.
  1. g) Beratung und Begleitung in Fragen der Hundehaltung hinsichtlich Ernährung, Beschäftigung und Gesunderhaltung  vor, während  und nach dem Vermittlungsprozess.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Über die satzungsgemäße Vereinsmittelverwendung wacht der Kassenwart in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Kontrolle obliegt dem Kassenprüfer.

(6) Bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(7) Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins  an  eine  gemeinnützige  Einrichtung  aus  dem  Tierschutz  (vorrangig „Tierschutzverein Kindsbach e.V.“, Animal Sunshine Farm).

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied  des  Vereins  kann  jede  natürliche  und  voll  geschäftsfähige  Person werden, welche die Satzung und die Zielsetzung des Vereins anerkennt sowie das 18. Lebensjahr erreicht hat; Minderjährige nur mit Einverständnis des Erziehungsberechtigten.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Annahme oder Ablehnung bedürfen keiner Begründung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3) Alle   zahlenden   und   volljährigen   Mitglieder   sind   stimmberechtigt.   Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr im Voraus im Wege des Bankabbuchungsverfahrens  zu  entrichten.  Die  Abbuchung  des Mitgliederbeitrages erfolgt jeweils bis zum 31.01. eines jeden Jahres.

(4) Die  Höhe  der  Mitgliedsbeiträge  und  sonstigen  Gebühren  werden  in  der Gebührenordnung geregelt. Die Gebührenordnung wird vom Vorstand festgelegt.

  • 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch Austritt,
  2. c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der  Austritt  muss  schriftlich  gegenüber  mindestens  einem  Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalenderjahres möglich.

(3) Ein  Mitglied  kann  aus  dem  Verein  ausgeschlossen  werden,  wenn  es  in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Hierzu zählt auch die Nichtzahlung fälliger Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Gebühren nach vorheriger schriftlicher Mahnung.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, nachdem das Mitglied zuvor eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen zu den Ausschließungsgründen erhalten hat. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses. Sollte eine Zustellung unter der dem Verein letztbekannten Anschrift nicht möglich sein, so wird der Ausschluss wirksam mit dem Datum des Vorstandsbeschlusses.

(5) Nach  Ende  der  Mitgliedschaft  ist  der  Verein  von  jeglicher  Leistungspflicht gegenüber dem Mitglied frei.

(6) Bei  Beendigung  der  Mitgliedschaft  sind  Mitgliedsausweise,  Schlüssel  oder sonstige Dinge, die dem Verein gehören und dem Mitglied überlassen wurden, unverzüglich auf Aufforderung durch den Vorstand an diesen zurück zu geben.

  • 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

  • 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (= stellvertretender Vorsitzender) und dem Schriftführer, der den Stellvertreter vertritt. Eine Personalunion ist möglich.

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schriftführer vertreten. Im Innenverhältnis sind der 2. Vorsitzende und der Schriftführer dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Schriftführer nur bei Verhinderung auch des 2. Vorsitzenden auszuüben.

(3) Vorstandsmitglied kann jedes Mitglied werden, dass dem Verein mindestens ein Jahr angehört.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.  Eine  „En-bloc-Wahl“  bei  Vorstandswahlen  ist  zulässig.  Bis  zu  einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Der Vorstand versieht seine Arbeit ehrenamtlich.

(6) Der   Vorstand   führt   die   Geschäfte   des   Vereins   und   erledigt   alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

  1. b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. c) Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. d) Buchführung und Erstellung des Jahresberichte
  4. e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

(7) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Die Einberufung einer Vorstandssitzung ist an keine Form gebunden. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren gefasst werden.

(8) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Über die Vorstandssitzung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, welches durch die Mitglieder eingesehen werden kann und auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Das Protokoll muss enthalten:

  1. a) Ort und Zeit der Sitzung,
  2. b) Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters und
  3. c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
  • 7 Kassenprüfer

(1) In der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist aus den Reihen der Mitglieder ein Kassenprüfer auf die Dauer eines Jahres zu wählen, welcher die einzelnen Kassen und Konten des Vereins prüft. Er prüft die Jahresabrechnung des Vorstandes und nimmt zu seiner Entlastung Stellung. Die Prüfung der Kassen und Konten des Vereins ist jederzeit zulässig. Der Kassenprüfer hat innerhalb der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) Bericht zu erstatten.

  • 8 Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand  obliegen.  Sie  ist  ausschließlich  zuständig  für  folgende Angelegenheiten:

  1. a) Entgegennahme  des  Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
  1. b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  1. c) Änderung der Satzung,
  1. d) Auflösung des Vereins,
  1. e) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
  1. f) Wahl des Kassenprüfers und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes.

(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit    dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

(4)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung  von einem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5)  Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(6)  Für die Dauer der Durchführung von  Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.

(7)  Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.

(8)  Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

(9) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.

(10) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.

(12) Beschlüsse,  auch  über  Satzungsänderungen,  werden  mit  einfacher  Mehrheit gefasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(13) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten

a)  Ort und Zeit der Versammlung
b) Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c) Zahl der erschienenen Mitglieder
d) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
e) die Tagesordnung
f) die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
g) Satzungs- und Zweckänderungsanträge
h) Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

  • 9 Auflösung des Vereins

(1) Zur Auflösung des Vereins, die nur durch die ordentliche Mitgliederversammlung oder innerhalb einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, bedarf es einer zweidrittel Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Diese Versammlung muss nach den geltenden Bestimmungen der vorgenannten Satzung einberufen worden sein.

(2) Im  Falle  der  Auflösung  des  Vereins  werden  alle  Vorstandsmitglieder  des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam zu Liquidatoren bestellt, sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt.

(3) Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  des  Vereins  bis  zu  dessen Liquidation abzuwickeln.

(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(5) Im  Falle  der  Auflösung  fällt  das  Vereinsvermögen  gem.  §  2  Absatz  8  einer Tierschutzeinrichtung zu (vorrangig „Tierschutzverein Kindsbach e.V.“, Animal Sunshine Farm), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • 10 Schlussbestimmungen

(1) Diese   Satzung   kann   nur   auf   einer   Jahreshauptversammlung   oder   einer außerordentlichen  Mitgliederversammlung  mit  2/3  der  abgegebenen  Stimmen geändert werden.

(2) Diese  Satzung  tritt  mit  ihrer  Eintragung  ins  Vereinsregister  des  Amtsgerichts Grevenbroich in Kraft.

Vorstehende Satzung wurde am 11.06.2016 in Grevenbroich errichtet.